Allgemeine Geschäftsbedingungen für Bitkom Live Medienpartner

 

§ 1 Geltungsbereich, Vertragsschluss, Begriffsbestimmungen

  1. Die Bitkom Servicegesellschaft mbH, Albrechtstr. 10, 10117 Berlin (im Folgenden: „Bitkom Services“) veranstaltet unter dem Dach „Bitkom Events“ Konferenzen, Executive Events und andere physische, virtuelle oder physisch-virtuelle (hybride) Veranstaltungen (nachfolgend „Veranstaltungen“ bzw. „Veranstaltung“).
  2. Je nach Veranstaltung werden von Bitkom Services individuelle Kooperationspakete angeboten. Buchungsanfragen für ein Medienpartnerpaket können schriftlich oder in Textform (z.B. per E-Mail) gestellt werden. Da die Anzahl der Medienpartnerpakete teilweise limitiert ist, sind die Angebote zur Buchung eines Medienpartnerpakets stets freibleibend und unverbindlich. Ein rechtsverbindlicher Vertrag zwischen Bitkom Services und dem buchenden Unternehmen (nachfolgend: „Bitkom Live Medienpartner“) über ein Medienpartnerpaket für eine Veranstaltung (nachfolgend: „Kooperationsvertrag“) kommt durch Annahme eines individuell von Bitkom Services erstellten Angebots, ansonsten durch ausdrückliche Bestätigung der Buchungsanfrage durch Bitkom Services zustande.
  3. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden: „AGB“) sind Grundlage und wesentlicher Vertragsbestandteil des Kooperationsvertrages. Diese AGB gelten ausschließlich. Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Bedingungen des Bitkom Live Medienpartners finden keine Anwendung und werden hiermit ausgeschlossen. Solche Bedingungen des Bitkom Live Medienpartners werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn ihnen Bitkom Services nicht ausdrücklich widerspricht, Zahlungen des Bitkom Live Medienpartners vorbehaltlos annimmt oder die Leistungen widerspruchslos erbringt. Dies gilt auch für den Fall, dass der Bitkom Live Medienpartner für den Widerspruch eine besondere Form vorgeschrieben hat.
  4. Diese AGB finden nur gegenüber Unternehmen im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen Anwendung.
  5. Vereinbaren Bitkom Services und der Bitkom Live Medienpartner (nachfolgend: „die Parteien“) im Kooperationsvertrag abweichende Bedingungen, so haben diese Vorrang vor solchen Regelungen dieser AGB, von denen sie tatsächlich abweichen. Die übrigen Regelungen dieser AGB bleiben hiervon unberührt und gelten entsprechend.

 

§ 2 Leistungspflichten Bitkom Services

  1. Umfang und Art der von Bitkom Services zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus dem Kooperationsvertrag. Änderungen der einzelnen Leistungen können die Parteien nur einvernehmlich in Textform oder schriftlich vereinbaren. Leistungen außerhalb des Kooperationsvertrages sind nicht geschuldet. Mündliche Nebenabreden sind nur dann wirksam, wenn sie schriftlich oder in Textform von beiden Seiten bestätigt werden.
  2. Bitkom Services ist berechtigt, die Art und Weise der Leistungserbringung nach sachgemäßem Ermessen selbst zu bestimmen. Sie ist insbesondere berechtigt, Dritte mit der Erbringung der vereinbarten Leistung zu beauftragen.
  3. Bitkom Services ist zur Erbringung der Leistungen des Kooperationsvertrages nicht verpflichtet, soweit die Leistungserbringung rechtlich oder tatsächlich unmöglich bzw. unverhältnismäßig ist (Bsp.: erforderliche Einwilligung für Bild-/Videoaufnahmen liegt nicht vor / Medienpartnerpaket wird zu einem Zeitpunkt gebucht, zu dem bereits das letzte Eventmailing durchgeführt wurde). In anderen Fällen ist Bitkom Services im Hinblick auf die im Kooperationsvertrag vereinbarten Leistungen unter Berücksichtigung der Interessen des Bitkom Live Medienpartners berechtigt, nach eigener Wahl Ersatzleistungen zu erbringen, die sich am ursprünglich vorgesehenen vertraglichen Leistungsinhalt orientieren. Bitkom Services wird den Bitkom Live Medienpartner über die Ausgestaltung der Ersatzleistung informieren.
  4. Bitkom Services ist nicht zur Erreichung der weitergehenden kommunikativen Ziele verpflichtet, die der Bitkom Live Medienpartner mit dem Abschluss des Kooperationsvertrages verfolgt. Insbesondere garantiert Bitkom Services nicht eine bestimmte Mindestteilnehmeranzahl. Angaben zur Anzahl und Art von Veranstaltungsteilnehmern im Kooperationsvertrag beruhen auf Erfahrungswerten und sind lediglich Schätzwerte ohne verbindlichen Charakter.
  5. Bei den im Kooperationsvertrag verwendeten Bezeichnungen einzelner Leistungen handelt es sich um Arbeitstitel. Bitkom Services behält sich dementsprechend vor, die Benennung der Veranstaltung oder einzelner Bestandteile davon (z.B. Bühnen, Programmpunkte) im Laufe des Vertragszeitraums zu ändern.

 

§ 3 Zahlungsbedingungen

Die Parteien tragen ihre in Durchführung der Veranstaltung entstehenden Aufwendungen selbst. Ein Entgeltanspruch für die nach dem Kooperationsvertrag zu erbringenden Leistungen bestehen nicht.

 

§ 4 Mitwirkungspflichten des Bitkom Live Medienpartners

  1. Freitickets, die dem Bitkom Live Medienpartner ggf. zur Verfügung gestellt werden, verlieren ihre Gültigkeit, wenn sie nicht spätestens zwei Wochen vor Veranstaltungsbeginn im Online-Ticketshop eingelöst werden.

    Der Bitkom Live Medienpartner ist jederzeit berechtigt, auf die Inanspruchnahme der im Kooperationsvertrag vereinbarten Leistungen und ihm eingeräumten Rechte zu verzichten. Er hat Bitkom Services in diesem Fall ohne schuldhaftes Zögern, jedenfalls aber spätestens vier Wochen vor Beginn der Veranstaltung darüber in Kenntnis zu setzen.

 

§ 5 Nutzung geschützter Inhalte

  1. Der Bitkom Live Medienpartner stellt Bitkom Services sein Unternehmenslogo, seinen Namen / seine Firmenbezeichnung sowie – sofern erforderlich – Fotos der Speaker, Präsentationsunterlagen sowie alle weiteren für die Veranstaltung erforderlichen Inhalte des Bitkom Live Medienpartners (nachfolgend: „Lizenzgegenstände“) unentgeltlich und rechtzeitig zur Verfügung, damit Bitkom Services ihre Leistungspflichten aus dem Kooperationsvertrag ordnungsgemäß erfüllen kann.
  2. Der Bitkom Live Medienpartner räumt Bitkom Services an den Lizenzgegenständen ein nicht-ausschließliches, zeitlich begrenztes, auf verbundene Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG und Subunternehmer übertragbares, räumlich unbeschränktes, unentgeltliches und mit einer Frist von zwei Wochen widerrufliches Recht ein, die Lizenzgegenstände im Zusammenhang mit der Bewerbung und Durchführung der Veranstaltung während der Dauer dieses Vertrages und einer angemessenen Zeit der Nachberichterstattung, längstens jedoch bis zwölf Monate nach dem Ende der Veranstaltung zu nutzen. Das Nutzungsrecht umfasst das Recht von Bitkom Services, die Lizenzgegenstände auf digitalen oder analogen Medien zu vervielfältigen, sie im In- und Ausland auf digitalen oder analogen Medien ganz oder in Teilen zu verbreiten, öffentlich wiederzugeben, insbesondere sie auf Websites zur Veranstaltung und in Social-Media-Kanälen öffentlich zugänglich zu machen sowie in Printmedien (z.B. Flyer, Tageszeitungen) abdrucken zu lassen.
  3. Bitkom Services räumt dem Bitkom Live Medienpartner ein nicht ausschließliches, zeitlich begrenztes, nicht übertragbares, räumlich unbeschränktes, nicht unterlizenzierbares, widerrufliches und unentgeltliches Recht ein, das von Bitkom Services zur Verfügung gestellte Unternehmenslogo für die nach dem Kooperationsvertrag vereinbarten Zwecke zu nutzen.
  4. Bitkom Services und der Bitkom Live Medienpartner werden an den Lizenzgegenständen ohne vorherige Erlaubnis der jeweiligen anderen Partei keine Veränderungen vornehmen, die über eine proportionale Skalierung hinausgehen.
  5. Der Bitkom Live Medienpartner versichert, dass durch die vertragskonforme Nutzung der Vertragsgegenstände durch Bitkom Services keine Rechte Dritter verletzt werden. Der Bitkom Live Medienpartner stellt Bitkom Services von allen Ansprüchen Dritter wegen der Benutzung der Lizenzgegenstände frei, sofern die Benutzung der Lizenzgegenstände in Übereinstimmung mit den Regelungen des Kooperationsvertrages erfolgt ist. Der Bitkom Live Medienpartner wird Bitkom Services bei der außergerichtlichen und gerichtlichen Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützen, insbesondere die dafür erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellen und die erforderlichen Erklärungen abgeben, sowie sämtliche Bitkom Services entstandenen Schäden, sowie angemessene Kosten und Aufwendungen, einschließlich Rechtsverteidigungskosten, ersetzen.
  6. Bitkom Services wird u.a. zur Erfüllung ihrer Leistungspflichten aus dem Kooperationsvertrag gewerbliche Bild- und Videoaufnahmen von der Veranstaltung sowie ggf. einzelnen Ausstellungsflächen anfertigen bzw. anfertigen lassen und für Marketingzwecke nutzen. Falls hierdurch Schutzrechte des Bitkom Live Medienpartners betroffen sind, erklärt sich dieser mit der vorgenannten Anfertigung der Aufnahmen und deren Nutzung einverstanden.

 

§ 6 Co-Sponsoring 

Bitkom Services ist berechtigt, Verträge mit weiteren Sponsoren für die Veranstaltung abzuschließen. Der Bitkom Live Medienpartner hat kein Recht auf Branchenexklusivität.

 

§ 7 Vertraulichkeit 

Die Parteien sind verpflichtet, über alle vertraulichen Informationen für einen Zeitraum von fünf Jahren nach Abschluss des Kooperationsvertrages Stillschweigen zu bewahren. Als vertraulich gelten die Inhalte des Kooperationsvertrages sowie alle Informationen, die als geheimhaltungsbedürftig gekennzeichnet sind, die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthalten oder aus der Sicht eines verständigen Dritten vertraulicher Natur sind. Informationen sind nicht vertraulich, die bereits allgemein zugänglich sind oder von der Partei, aus deren Bereich sie stammen, ausdrücklich schriftlich von der Vertraulichkeit ausgenommen wurden. Von der Verpflichtung zur Vertraulichkeit sind ebenfalls solche Informationen ausgenommen, die die empfangende Partei aufgrund gesetzlicher, gerichtlicher oder behördlicher Anordnung offenbaren muss.

 

§ 8 Laufzeit und Kündigung

  1. Der Kooperationsvertrag endet nach dem Abschluss der Veranstaltung. Die Regelungen des Kooperationsvertrages, die ausdrücklich oder stillschweigend über die Beendigung hinaus gelten (z.B. zur Dauer der Logonutzung, zur Vertraulichkeit), bleiben hiervon unberührt.
  2. Eine ordentliche Kündigung ist ausgeschlossen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor,
    1. wenn eine Partei schuldhaft gegen die ihr obliegenden wesentlichen Pflichten aus dem Kooperationsvertrag oder gegen gesetzliche Vorschriften, die für die Durchführung des Kooperationsvertrages unmittelbar oder mittelbar von Bedeutung sind, verstoßen hat und den Verstoß trotz Abmahnung mit angemessener Fristsetzung nicht innerhalb der gesetzten Frist abstellt. Einer vorherigen Abmahnung bedarf es nicht, wenn sie zwecklos und der zur Kündigung berechtigten Partei nicht zumutbar ist,
    2. wenn über das Vermögen einer Partei das Insolvenzverfahrens eröffnet oder der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen wird,
    3. wenn Bitkom Services die wirtschaftliche Tragfähigkeit der Veranstaltung nicht gesichert erscheint, insbesondere wenn sich nicht ausreichend Sponsoren ein Medienpartnerpaket gebucht haben und Bitkom Services von der Durchführung der Veranstaltung nach billigem Ermessen und unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Bitkom Live Medienpartners bis vier Wochen vor Beginn der Veranstaltung Abstand nimmt,
    4. wenn ein Fall von höherer Gewalt gegeben ist. Höhere Gewalt liegt u.a. dann vor, wenn ungeachtet behördlicher Untersagungen oder Weisungen die gefahrenfreie Durchführung der Veranstaltung nicht mehr gewährleistet oder der Veranstaltungszweck nicht mehr erreicht werden kann (z.B. Überschwemmungen, Unwetter, politische Unruhen, Ausschreitungen, Gefahr der Verbreitung übertragbarer Krankheiten, Eintritt einer politischen Krisensituation, Absage wichtiger Speaker, bundesweite Streiks).
  3. Bitkom Services ist berechtigt, die Durchführung der Veranstaltung aus wichtigem Grund zu verlegen, zu kürzen und zeitweise ganz oder teilweise zu schließen bzw. abzusagen. Bei einer Verlegung, wesentlichen Kürzung, Schließung oder Absage der Veranstaltung hat der Bitkom Live Medienpartner das Recht, den Kooperationsvertrag innerhalb von zwei Wochen nach Mitteilung der Änderung außerordentlich zu kündigen. Die Kündigung ist ausgeschlossen, wenn die Verlegung, Kürzung, Schließung oder Absage der Veranstaltung nach Beginn der Veranstaltung erfolgt oder nicht von Bitkom Services zu vertreten ist. Macht der Bitkom Live Medienpartner von seinem Recht zur außerordentlichen Kündigung keinen Gebrauch, gilt der Kooperationsvertrag als für die geänderte Zeitdauer abgeschlossen.
  4. Die Kündigung bedarf der Textform.
  5. Anstelle einer Schließung / Absage der Veranstaltung ist Bitkom Services berechtigt, die Veranstaltung in einem anderen Format als geplant (zum Beispiel als Online-Format) durchzuführen.

 

§ 9 Haftung

  1. Bitkom Services haftet uneingeschränkt nach den gesetzlichen Bestimmungen
    1. für Verletzungen von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von Bitkom Services, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen,
    2. für Schäden aus dem Produkthaftungsgesetz sowie
    3. für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen oder im Fall einer Garantie.
  2. Für leichte Fahrlässigkeit haftet Bitkom Services nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Zwecks des Kooperationsvertrages von besonderer Bedeutung ist (»Kardinalpflicht«). Dabei handelt es sich um Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Kooperationsvertrages erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Bitkom Live Medienpartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Diese Haftung ist auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden beschränkt.
  3. Eine weitergehende Haftung von Bitkom Services ist ausgeschlossen; dies gilt auch für deliktische Ansprüche oder Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen statt der Leistung. Soweit die Haftung der Bitkom Services ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen.
  4. Der Bitkom Live Medienpartner stellt Bitkom Services von allen etwaigen Ansprüchen Dritter im Zusammenhang mit dem Kooperationsvertrag einschließlich sämtlicher damit zusammenhängender Kosten frei, es sei denn, diese Ansprüche beruhen auf grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Handeln von Bitkom Services. Der Bitkom Live Medienpartner wird Bitkom Services bei der außergerichtlichen und gerichtlichen Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützen und sämtliche Bitkom Services entstandenen Schäden, sowie angemessene Kosten und Aufwendungen, einschließlich Rechtsverteidigungskosten, ersetzen.
  5. Sämtliche vertraglichen und gesetzlichen Ansprüche des Bitkom Live Medienpartners gegenüber der Bitkom Services verjähren in 12 Monaten, es sei denn sie beruhen auf einem vorsätzlichen Handeln der gesetzlichen Vertreter von Bitkom Services, ihrer Erfüllungsgehilfen oder ihrer Beschäftigten. Gleiches gilt für Direktansprüche gegenüber den vorgenannten Personen.

 

§ 10 Schlussbestimmungen

  1. Änderungen und Ergänzungen des Kooperationsvertrages bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der Textform.
  2. Bitkom Services behält sich vor, diese AGB zu ändern. Im Falle einer wesentlichen Änderung der AGB wird Bitkom Services dem Bitkom Live Medienpartner die Änderungen der AGB in Textform (z.B. per E-Mail) mitteilen („Änderungsmitteilung“). Die Änderungen werden gegenüber dem Bitkom Live Medienpartner wirksam und der Kooperationsvertrag wird zu den geänderten Bedingungen fortgesetzt, wenn der Bitkom Live Medienpartner diesen Änderungen nicht innerhalb von zwei (2) Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung durch Mitteilung in Textform ggü. Bitkom Services widerspricht. Im Falle eines Widerspruchs steht beiden Parteien ein Recht zur außerordentlichen Kündigung zu. Die Regelungen der Kündigungsfolgen gem. § 9 gelten entsprechend. Auf die vorgenannte Folge eines unterbliebenen Widerspruchs wird Bitkom Services den Bitkom Live Medienpartner in der Änderungsmitteilung hinweisen.
  3. Die Rechtsbeziehungen der Parteien aus oder in Zusammenhang mit dem Kooperationsvertrag unterstehen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf vom 11.4.1980 (UN-Kaufrecht). Gerichtsstand ist Berlin.
  4. Für den Fall, dass eine der Bestimmungen des Kooperationsvertrages nichtig, unwirksam oder undurchführbar sein oder werden sollte, berührt dies die Gültigkeit des Kooperationsvertrages als Ganzes sowie der übrigen Bestimmungen nicht.
  5. Unbeschadet des Willens der Parteien, die Gültigkeit des Kooperationsvertrages als Ganzes sowie der übrigen Bestimmungen unberührt zu lassen, verpflichten sich die Parteien, nichtige, unwirksame oder undurchführbare Bestimmungen unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorschriften durch solche, die dem Sinn und Zweck der nichtigen, unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung am nächsten kommen, zu ersetzen. Entsprechendes gilt für den Fall, dass der Kooperationsvertrag, einschließlich seiner Bestandteile und Grundlagen, sich als lückenhaft erweist. In diesem Fall ist die Regelung zu treffen, die die Parteien vereinbart hätten, wenn sie die fehlende Regelung von vornherein bei Abschluss des Kooperationsvertrages berücksichtigt hätten.